15.1.4 Ausnahmen nach § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO

Autor: Scholze

15.7

Kommt der Verteidiger zu dem Ergebnis, dass sich die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Mandanten nicht vermeiden lassen wird, hat er ggf. einen Antrag auf Ausnahme bestimmter Arten von Kraftfahrzeugen (§ 111a Abs. 1 Satz 2 StPO) in Erwägung zu ziehen. Eine derartige Ausnahme zielt insbesondere auf Fahrzeuge einer bestimmten Fahrerlaubnisklasse gem. § 6 Abs. 1 FeV ab.32)

Dies kann für den Mandanten insbesondere dann in Betracht kommen, wenn er beruflich auf ein Fahrzeug einer speziellen Fahrerlaubnisklasse angewiesen ist (zu einem Beispielsfall siehe Rdnr. 15.16).33) Mit Blick auf die Anforderungen aus §  111a Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz StPO muss dem Verteidiger allerdings bewusst sein, dass ein Antrag auf eine Ausnahmeregelung nur bei Vorliegen erfolgreich sein wird. Hierfür muss der Verteidiger letztlich darlegen, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet ist, wenn der Mandant ausschließlich die von der Ausnahme betroffenen Fahrzeuge führt, was letztlich eine aller Umstände erfordert. Deswegen wird es sich regelmäßig anbieten, dass der Verteidiger bei der Antragstellung auch zu den persönlichen Lebensverhältnissen und zum Vorleben des Mandanten vorträgt (zu einem Beispielsfall siehe Rdnr. ).