| Autor: Scholze |
Kurzüberblick
Nach der Sicherstellung seines Führerscheins (§ | |
Eine für die Anordnung nach § 111a StPO erforderliche Anlasstat nach § 69 Abs. 2 Nr. 2, § 316 StGB setzt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ ("absolute Fahruntüchtigkeit") voraus, soweit dem Mandanten das "folgenlose" Führen eines Kraftfahrzeugs vorgeworfen wird.2) |
Sachverhalt
Der Mandant ersucht kurzfristig um Beratung, da er vorgestern Nacht auf seiner Heimfahrt mit dem Auto von einer allgemeinen Polizeikontrolle "überrascht" worden ist. Der Mandant berichtet hierzu Folgendes:
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