15.2.1 Antrag auf Herausgabe des Führerscheins nach Sicherstellung

Autor: Scholze

Kurzüberblick

15.8

Nach der Sicherstellung seines Führerscheins (§ 94 Abs.  1, 3 StPO) darf der Mandant auch dann keine erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge mehr führen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG), wenn eine gerichtliche Anordnung nach § 111a StPO noch nicht erfolgt ist.1)

Gegen diese Maßnahme hat der Verteidiger die amtliche Herausgabe des Führerscheins zu beantragen und zu begründen.

Eine für die Anordnung nach § 111a StPO erforderliche Anlasstat nach § 69 Abs. 2 Nr. 2, §  316 StGB setzt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ ("absolute Fahruntüchtigkeit") voraus, soweit dem Mandanten das "folgenlose" Führen eines Kraftfahrzeugs vorgeworfen wird.2)

Sachverhalt

Der Mandant ersucht kurzfristig um Beratung, da er vorgestern Nacht auf seiner Heimfahrt mit dem Auto von einer allgemeinen Polizeikontrolle "überrascht" worden ist. Der Mandant berichtet hierzu Folgendes: