17.1.7 Umgang mit (vorläufigen) Gutachten (wie man Gutachten liest)

Autor: Artkämper

17.1.7.1 Form von Gutachten im Ermittlungsverfahren

17.51

Gemäß § 82 StPO entscheidet im Vorverfahren der (Ermittlungs-)Richter, ob ein Sachverständiger sein Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten hat. Entsprechendes gilt über die Verweisungsnorm des § 161a Abs. 1 Satz 2 StPO für den Staatsanwalt, sofern dieser - mangels Richtervorbehalts - den Sachverständigen beauftragt. Doch auch im Falle der Anordnung bloß mündlich zu erbringender sachverständiger Erläuterungen bleibt es dem Sachverständigen unbenommen, ein vorbereitendes schriftliches Gutachten vorzulegen.118)

Der Verzicht auf ein schriftliches Vorgutachten ist - von Ausnahmen abgesehen - unzweckmäßig und hat daher (hoffentlich) kaum praktische Relevanz. Er hat zur Folge, dass der Sachverständige unter Berücksichtigung der sich aus §  168c Abs. 2 StPO ergebenden Anwesenheitsrechte zu vernehmen ist und - da nach § 168b Abs. 1 StPO Ermittlungsergebnisse aktenkundig zu machen sind - die Vernehmung grundsätzlich auch protokolliert werden muss, § 168b Abs. 2 Satz 1 StPO. Nur bei sonst drohender erheblicher Verzögerung des Verfahrens (§ 168b Abs. 2 StPO) oder völliger Belanglosigkeit der Angaben genügt die Anfertigung eines Aktenvermerks.119)

118)

BGH, Urt. v. 14.11.1961 - 5 StR 445/61.

119)

KK/Senge, § 168b Rdnr. 5 m.w.N.

17.1.7.2 Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung

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