Was die Befragung von Auskunftspersonen durch Sachverständige selbst angeht, ist nicht nur die Verwertung der in dieser Weise vermittelten Kenntnisse bedenklich, sondern schon die selbständige Ermittlungstätigkeit des Sachverständigen an sich; denn es besteht dabei nicht nur die Gefahr, daß zeugnisverweigerungsberechtigte Personen ohne Belehrung zu Aussagen veranlaßt werden, es fehlen auch sonst die verfahrensrechtlichen Garantien, die eine richterliche Vernehmung bietet (BGH, JR 1962, 111); siehe auch BGH, MDR 1966,
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