Autor: Tritsch |
Kurzüberblick
Während § 140 StPO regelt, ob eine Verteidigung notwendig ist, regelt § 141 StPO, zu welchem Zeitpunkt ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. |
§ 141 Abs. 2 StPO regelt die Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen. |
Bezüglich § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO unterscheidet der Gesetzgeber im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bestellung zwischen einer Festnahme aufgrund eines bereits bestehenden Haftbefehls und einer vorläufigen Festnahme (BT-Drucks. 19/13829, S. 37). |
Ausnahmen zur Bestellungspflicht bei bestehendem Haftbefehl normiert § 141 Abs. 2 Satz 2 StPO für Haftbefehle beim beschleunigten Verfahren (§ 127b Abs. 2 StPO), Sitzungshaftbefehle (§ 230 Abs. 2 StPO) und Hauptverhandlungshaft (§ 329 Abs. 3 StPO). |
Sachverhalt
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