Autor: Tritsch |
Kurzüberblick
Der Einsatz eines Brechmittels stellt einen körperlichen Eingriff i.S.d. § 81a StPO dar. Bei einem körperlichen Eingriff werden natürliche Körperbestandteile entnommen oder dem Körper zugeführt oder es wird sonst in das haut- und muskelumschlossene Innere des Körpers eingegriffen (BeckOK StPO/Goers, 46. Ed., § 81a Rdnr. 8). |
Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommt eine besondere Bedeutung zu. Dieser fordert eine sensible Abwägung aufgrund der Eingriffsintensität dahingehend, ob die Maßnahme unerlässlich ist und in angemessenem Verhältnis zur Tat steht. |
Sachverhalt
Zivilbeamte beobachteten den Angeklagten D mindestens zweimal dabei, wie er jeweils eine kleine Plastikkugel aus seinem Mund nahm und diese gegen gleichzeitige Entgegennahme von Geld anderen Personen übergab. Die Beamten gingen davon aus, dass D auf diese Weise Betäubungsmittel in Form von Kokain veräußerte, und nahmen diesen vorläufig fest. Im Rahmen der vorläufigen Festnahme schluckte D eine noch in seiner Mundhöhle befindliche und mit Kokain gefüllte Kugel.
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