Autoren: Henke/Schwürzer |
Kurzüberblick
Art. |
Der Verstoß gegen das Konfrontationsrecht des Angeklagten begründet nur dann einen Verstoß gegen Art. |
Allerdings kann die unterbliebene Möglichkeit zur Befragung durch kompensierende Maßnahmen ausgeglichen werden (BGH, Urt. v. 04.05.2017 - 3 StR 323/16, NStZ 2018, 51, 53). |
Sachverhalt
Dem Angeklagten liegen schwere räuberische Erpressungen zur Last, die er als Mitglied einer ausländischen Bande begangen haben soll. Der Tatverdacht gegen den Angeklagten beruht auf den Angaben der bereits wegen dieser Taten verurteilten Mittäter. Beide Mittäter sind litauische Staatsangehörige. In der Hauptverhandlung können die Belastungszeugen nicht vernommen werden, weil sie bereits aus der Strafhaft entlassen und unbekannten Aufenthalts sind.
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