Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Fünf Nebenkläger haben mit ihrer Revision die Sachrüge erhoben und gerügt, dass der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer hat ebenfalls die Sachrüge erhoben. Zur näheren Begründung hat er auf die Ausführungen der Revisionen der übrigen Nebenkläger Bezug genommen und außerdem geltend gemacht, dass der Angeklagte in einem psychiatrischen Krankenhaus hätte untergebracht werden müssen.
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