19.1.1 Überblick

Autor: Schäck

19.1

Eine Vergütung des Verteidigers kann auf Basis einer gerichtlichen Pflichtverteidigerbeiordnung nach den im RVG vorgesehenen Gebühren (Nr. 4100 ff. VV RVG), auf Basis einer Mandatierung als Wahlverteidiger nach den im RVG vorgesehenen Gebühren (Nr. 4100 ff. VV RVG) sowie auf Basis einer Mandatierung als Wahlverteidiger nach einer abgeschlossenen Honorarvereinbarung erfolgen. Alle drei Vergütungsarten werden in diesem Kapitel - bezogen auf das Ermittlungsverfahren - dargestellt, wobei die Wahlverteidigervergütung nach dem RVG und die Pflichtverteidigervergütung nach dem RVG aufgrund der Ähnlichkeiten bei der Gebühren- und Kostenstruktur zusammen besprochen werden. Die mit dem Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts 2021 (KostRÄG 2021) einhergehenden Gebührenerhöhungen und sonstigen Änderungen wurden berücksichtigt.

Zur Frage, welche Rechtslage jeweils anwendbar ist, finden Sie eine ausführliche Darstellung in Rdnr. 19.90a ff.

Des Weiteren finden Sie in diesem Kapitel eine Erläuterung der wichtigsten Aspekte der Pflichtverteidigerbeiordnung (welche insbesondere auf die mit den seit dem 13.12.2019 geltenden Änderungen eingeht) sowie Tipps zum praktischen Umgang mit der im Zeitraum 01.07.2020-31.12.2020 geltenden Umsatzsteuersenkung.