Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
In Hauptverhandlungen mit mehreren Angeklagten stellt sich die Frage, ob sich ein (faktischer) Wiedereintritt in die Beweisaufnahme nur auf einen Angeklagten erstrecken kann (so BGH, Urt. v. 03.03.1981 - |
Gibt einer von mehreren Angeklagten und/oder dessen Verteidiger nach Gewährung des letzten Wortes weitere Erklärungen ab, die weder Auswirkungen auf Schuldspruch und Strafmaß des Mitangeklagten noch auf sein Verteidigungsverhalten haben können, beruht, sofern dem Mitangeklagten im Anschluss nicht (noch einmal) das letzte Wort erteilt wird, das Urteil nicht auf einem entsprechenden Verfahrensverstoß (BGH, Beschl. v. 16.09.2015 - 5 StR 289/15). |
Sachverhalt
A und B wird Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt. Nach Durchführung der Beweisaufnahme wird beiden Angeklagten das letzte Wort erteilt. Sodann geben A und dessen Verteidiger noch Erklärungen ab. Bevor sich die Kammer zur Urteilsberatung zurückzieht, erhält der (geständige) B nicht (erneut) die Gelegenheit zum rechtlichen Gehör.
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