20.2.1 Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift

Autor: Weise

Kurzüberblick

20.66

Die Anklageschrift hat nach § 200 Abs. 1 StPO die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs dargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist.1)

Bestehen Unklarheiten darüber, welche konkreten Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden, erfüllt die Anklage ihre Umgrenzungsfunktion nicht mit der Folge der Unwirksamkeit. Das Verfahren ist in diesem Fall wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen.2)

Zur Prüfung und Ergänzung der Umgrenzungsfunktion kann das Ergebnis der wesentlichen Ermittlungen herangezogen werden.3)

Wird der Mangel im Eröffnungsverfahren nicht behoben, sind Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss unwirksam. Eine Klarstellung in der Hauptverhandlung ist unzulässig.4)

Sachverhalt

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wurde dem Unternehmer G zur Last gelegt, im Veranlagungszeitraum August 2018 bis November 2018 Lohnsteuer in Höhe einer Gesamtsumme von 57.651,50 € weder einbehalten noch abgeführt zu haben.