20.2.11 (Fehlerhafte) Entbindung des Schöffen

Autor: Weise

Kurzüberblick

20.92

Die Rechtsprechung lässt allein eine berufliche Verhinderung eines Schöffen an der Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht ausreichen. Erforderlich ist der Nachweis konkreter Umstände, die einen erheblichen - nicht hinnehmbaren - Schadenseintritt im Fall der Wahrnehmung des Schöffenamts begründen. Entsprechende Nachforschungen und deren Dokumentation sind daher erforderlich.73)

Bittet ein Schöffe hingegen aus privaten Gründen um eine Entpflichtung, kann der Vorsitzende des erkennenden Gerichts den Vortrag des Schöffen hierzu ungeprüft übernehmen und den Schöffen von seiner Tätigkeit entbinden.74)

Prüfungsmaßstab im Rahmen des Verfahrens nach § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO ist dabei lediglich, ob der Beschwerdeführer in objektiv willkürlicher Weise seinem gesetzlichen Richter entzogen wird; eine umfassende Richtigkeitskontrolle findet hingegen nicht statt.75)

Sachverhalt