Autor: Weise |
Kurzüberblick
Die Rechtsprechung lässt allein eine berufliche Verhinderung eines Schöffen an der Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht ausreichen. Erforderlich ist der Nachweis konkreter Umstände, die einen erheblichen - nicht hinnehmbaren - Schadenseintritt im Fall der Wahrnehmung des Schöffenamts begründen. Entsprechende Nachforschungen und deren Dokumentation sind daher erforderlich.73) |
Bittet ein Schöffe hingegen aus privaten Gründen um eine Entpflichtung, kann der Vorsitzende des erkennenden Gerichts den Vortrag des Schöffen hierzu ungeprüft übernehmen und den Schöffen von seiner Tätigkeit entbinden.74) |
Prüfungsmaßstab im Rahmen des Verfahrens nach § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO ist dabei lediglich, ob der Beschwerdeführer in objektiv willkürlicher Weise seinem gesetzlichen Richter entzogen wird; eine umfassende Richtigkeitskontrolle findet hingegen nicht statt.75) |
Sachverhalt
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