20.2.3 Umfang und Inhalt der Dokumentationspflicht nach §§ 202a, 212, 243 Abs. 4 StPO I

Autor: Weise

Kurzüberblick

20.69

Alle wesentlichen Elemente verständigungsbezogener Gespräche des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung sind Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung und unterliegen der Protokollierungspflicht.

Auch für den Fall erfolgloser Verständigungsgespräche umfasst der mitteilungsbedürftige Inhalt die Standpunkte, die die einzelnen Gesprächsteilnehmer vertreten haben, welche Seite die Frage der Verständigung aufgeworfen hat und ob diese bei den weiteren Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist.

Die Information, dass das Gericht zu einem Vorschlag keinen Standpunkt eingenommen hatte, ist ein mitteilungsbedürftiger Aspekt.

Selbst im Fall ergebnisloser Verständigungsgespräche wird das Beruhen des Urteils auf einer Verletzung des § 243 Abs. 4 StPO i.d.R. nicht sicher ausgeschlossen werden können14)

, weil auch in diesem Fall die Verteidigungsposition des Angeklagten tangiert wird.15)

Die Revisionsgerichte sind aber nicht gehindert, aufgrund einer an den Umständen des Einzelfalles orientierten Gesamtbetrachtung in Ausnahmefällen das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO auszuschließen.16)