20.2.4 Umfang und Inhalt der Dokumentationspflicht nach §§ 202a, 212, 243 Abs. 4 StPO II

Autor: Weise

Kurzüberblick

20.72a

Die Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO darf sich nicht auf das Ergebnis der Erörterungen nach § 202a StPO beschränken, sondern muss auch über den Entscheidungsprozess im Einzelnen informieren.22)

Weder die eine Verständigung ablehnende Haltung eines Verfahrensbeteiligten noch die Teilnahme lediglich des Vorsitzenden eines Kollegialgerichts beseitigen die Mitteilungspflicht über vorangegangene Verständigungsgespräche.23)

Sachverhalt