20.2.6 Fehlerhafte Gerichtsbesetzung bei Erlass der Eröffnungsentscheidung

Autor: Weise

Kurzüberblick

20.76

Ergeht die Eröffnungsentscheidung unter fehlerhafter Gerichtsbesetzung, ist das Verfahren, soweit nicht der gesetzliche Richter entschieden hat, nach den §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Es erfolgt gleichgelagert zum fehlenden Eröffnungsbeschluss eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung im Gesamtstrafenausspruch, wenn dem Angeklagten mehrere Straftaten zur Last liegen.36)

Sachverhalt