20.2.8 Verspätete Besetzungsmitteilung

Autor: Weise

Kurzüberblick

20.83

In erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht beschließt die Strafkammer bei der Eröffnung des Hauptverfahrens - spätestens bei Terminsbestimmung - gem. § 76 Abs. 2 GVG über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Dem Verteidiger und dem Angeklagten ist die Besetzung nach § 222a Abs. 1 Satz 1 StPO - spätestens vor Vernehmung des ersten Angeklagten zur Person in der Hauptverhandlung - mitzuteilen.46)

Nach erfolgter Besetzungsmitteilung durch das Gericht kann der Einwand, dass dieses nicht vorschriftsmäßig besetzt sei, nur innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe erhoben werden, § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO.

Erfolgt die Mitteilung später als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung oder zu deren Beginn, kann das Gericht auf Antrag des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft eine Unterbrechung der Hauptverhandlung anordnen, wenn dieser Antrag bis zur Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache gestellt wird, § 222a Abs. 2 StPO. Das Gericht entscheidet über die Unterbrechung der Hauptverhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen.47)

Sachverhalt