21.1.11 Beschleunigungsgebot bei U-Haft im Ermittlungs- und Zwischenverfahren

Autoren: Schladt/Rinklin

21.20

Bereits das Ermittlungsverfahren muss zügig und konzentriert geführt werden, ggf. sind Aktendoppel anzulegen.107)

Liegen Versäumnisse und damit einhergehende Verfahrensverzögerungen im Ermittlungsverfahren vor (z.B. Nichteinholung eines Gutachtens zu den Voraussetzungen des § 64 StGB durch die Staatsanwaltschaft), können diese mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar sein, selbst wenn ein Hauptverhandlungstermin noch vor dem Ablauf der Sechsmonatsfrist gem. § 121 Abs. 1 StPO stattfindet.108)

Bereits bei Bekanntwerden des Begutachtungserfordernisses ist ein entsprechender Gutachtensauftrag von der Staatsanwaltschaft zu erteilen.109) Etwas anderes kann gelten, wenn sich der Beschuldigte erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der Exploration durch einen Sachverständigen einverstanden erklärt.110) Das Gericht muss die Tätigkeit des Sachverständigen überwachen, weshalb lange Wiedervorlagefristen zu unterlassen sind.111)