21.1.12 Beschleunigungsgebot bei U-Haft in der Hauptverhandlung

Autoren: Schladt/Rinklin

21.21

Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen beansprucht nicht nur Gültigkeit für das Ermittlungs- und Zwischenverfahren. Vielmehr ist auch die Hauptverhandlung entsprechend zu planen und durchzuführen.118)

Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen kann auch dann verletzt sein, wenn an dem jeweiligen Sitzungstag nur kurze Zeit, den Sitzungstag aber nicht ausschöpfende Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wird.119)

Praxistipp

Es empfiehlt sich für den Verteidiger, dass er sich in Haftsachen ein eigenes Protokoll anfertigt und festhält, wann der offizielle und tatsächliche Beginn der jeweiligen Hauptverhandlung sowie das Ende des Sitzungstags waren. Ferner sollte in dem Protokoll der zeitliche Umfang von Pausen vermerkt und der Umfang der den Hauptverhandlungstag betreffenden Beweisaufnahme wiedergegeben werden. Das Protokoll kann dann durchaus eine gute Hilfe für eine etwaige Beschwerde gegen den Haftbefehl sein.

Im Übrigen sind die Gerichte auch während der laufenden Hauptverhandlung gehalten, die Entwicklung des Verfahrens im Auge zu behalten und die Terminierungsdichte dynamisch an die jeweils aktuelle Prozesslage anzupassen, wobei die Dauer der vollzogenen U-Haft Berücksichtigung zu finden hat.120)