I. 1. Der Angeklagte (Beschwerdeführer), der aufgrund eines in der Folgezeit mehrmals dem jeweiligen Ermittlungsstand angepaßten Haftbefehls des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 5. Juli 2000 am 10. Januar 2001 in Polen in Haft genommen wurde, befindet sich seit seiner Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland am 5. Juni 2001 - nunmehr seit rund 5 Jahren und 3 Monaten - ununterbrochen in Untersuchungshaft.
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