21.1.4 Ausgestaltung der Haftprüfung durch das Oberlandesgericht

Autoren: Schladt/Rinklin

21.6

Nach Vorlage der Akten bei dem im Regelfall zuständigen Oberlandesgericht erfolgt die schrittweise Prüfung der Voraussetzungen der §§ 121, 122 StPO.18)

Vornehmlich geht es hierbei um die Frage, ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO vorliegt, der die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate weiter rechtfertigen kann. Natürlich müssen zu diesem Zeitpunkt auch die allgemeinen Voraussetzungen der Untersuchungshaft weiterhin vorliegen. Mit anderen Worten muss ein formell gültiger (§ 114 Abs. 2 StPO, vgl. Rdnr. 10.11 ff.), ordnungsgemäß verkündeter (§§ 115, 115a StPO) Haftbefehl vorliegen. Wenn es an einer ordnungsgemäßen Verkündung des Haftbefehls gem. § 115 StPO fehlt, so darf dieser Haftbefehl in einem Haftfortdauerbeschluss gem. §§ 121, 122 StPO nicht berücksichtigt werden. Insbesondere ist eine Heilung des Makels einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung durch Nachholung der Verkündung ebenfalls nicht möglich.19) Gleiches soll auch für die Eröffnung des erweiterten Haftbefehls gelten, wenn die Eröffnung einem ersuchten Richter übertragen wurde, anstatt dem nach § 115 Abs. 3 StPO zuständigen Richter.20)