Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bühl für die ersuchte Rechtshilfehandlung folgt aus § 157 Abs. 1 GVG. Die ersuchte Handlung durfte nicht abgelehnt werden (§ 158 Abs. 1 GVG).
§ 1 der Verordnung des Justizministeriums Baden - Württemberg über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Haftsachen gegen Erwachsene vom 29.11.1974 (GBl. 1974, 537, zuletzt geändert am 15.12.1994, GBl. 1994, 670) beschränkt in Übereinstimmung mit §§ 58 Abs. 1 Satz 1 und 157 Abs. 2 GVG die Zuständigkeitskonzentration auf die dort genannten Strafsachen. Rechtshilfeersuchen gem. § 157 Abs. 1 GVG auf Eröffnung abgeänderter oder ergänzter Haftbefehle bei sich bereits in Untersuchungshaft befindenden Personen fallen nicht unter § 1 der genannten Verordnung (ebenso der Erlaß des Justizministeriums v. 26.06.1995 - 3205 a - I/31 - ).
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