21.1.7 Die Verlängerungsgründe im besonderen Haftprüfungsverfahren

Autoren: Schladt/Rinklin

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Der Eingriff in die persönliche Freiheit ist nur hinzunehmen, wenn ein legitimer Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rascher Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch die vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen.39)

Neben dem Vorliegen der allgemeinen Haftvoraussetzungen muss die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund vorliegen, ein Urteil noch nicht zu erlassen, und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen (vgl. § 121 Abs. 1 StPO). Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO lässt nur im begrenzten Umfang Ausnahmen zu und ist eng auszulegen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umfasst nicht nur die Anordnung, sondern ist auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung.40)

21.1.7.1 Wichtige Gründe i.S.d. § 121 StPO

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