Autoren: Lubini/Schwürzer |
Kurzüberblick
Die Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden aus § 238 Abs. 1 StPO umfasst auch die Befugnis, die sachgerechte Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu gewährleisten und für die sachgerechte Ausübung des Fragerechts durch die Verfahrensbeteiligten Sorge zu tragen (BGH, Beschl. v. 05.11.2003 - 1 StR 368/03; BGH, Urt. v. 02.05.1961 - |
Der Vorsitzende kann in diesem Rahmen einzelne Fragen an einen Zeugen oder Sachverständigen zu einem sachfremden Beweisthema durch eine Entscheidung zu diesem Thema auch insgesamt zurückweisen (BGH, Beschl. v. 05.11.2003 - 1 StR 368/03; BGH, Urt. v. 10.02.1993 - |
Die entsprechende Entscheidung des Vorsitzenden kann gem. § 238 Abs. 2 StPO beanstandet werden (siehe Kapitel 13.1.11). Zur Erhaltung der Revisionsrüge ist die Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses nach § 238 Abs. 2 StPO zwingend. |
Sachverhalt
Der Vorsitzende weist Fragen an einen Zeugen oder Sachverständigen mit der Begründung ab, dass sie zu einem sachfremden Beweisthema gestellt seien (oder: das Problem sei schon geklärt worden, die Frage sei schon (mehrfach) gestellt worden und somit nur eine Wiederholung).
Lösung
Zur Abhilfe und insbesondere zur Erhaltung der Revisionsrüge (Aufklärungsrüge, Verstoß gegen § 240 Abs. 2 StPO) bedarf es der Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses nach § 238 Abs. 2 StPO.
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