27.1.6 Kosten der Nebenklage - Überblick

Autoren: Dehne-Niemann/Krause

27.1.6.1 Grundsätze der Kostentragung

Kostentragungslast

Bei Verurteilung des Angeklagten wegen einer Tat, die den Nebenkläger betrifft, hat der Angeklagte im Regelfall die Kosten der Nebenklage zu tragen (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird der Angeklagte dagegen freigesprochen oder hat er aus einem sonstigen Grund nicht die Kosten der Nebenklage zu tragen, so gibt es keine Möglichkeit, der Staatskasse die Kosten der Nebenklage aufzuerlegen (h.M., vgl. nur LG Koblenz, BeckRS 2010, 25851 unter II. 2 [freilich sei eine rechtsfehlerhaft die Staatskasse belastende abweichende Entscheidung nicht etwa nichtig und auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren korrigierbar]; KK/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 472 Rdnr. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, § 472 Rdnr. 3; LR/Hilger, § 472 Rdnr. 7 m.w.N.). In diesem Fall werden gem. § 467 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. In diesem Fall muss der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen selbst tragen.

Hinweis

Nebenklagekosten sind deshalb entweder vom Angeklagten zu tragen oder vom Nebenkläger selbst, nicht aber von der Staatskasse. Schon zur Vermeidung von Regressbegehren muss ein potentieller Nebenkläger auf diese mögliche Kostenfolge hingewiesen werden. Zu den Rechtsanwaltsgebühren siehe Kapitel 27.1.6.5.