4.1.2 Überblick über das Recht der Beschlagnahme

Autoren: Henke/Schwürzer

4.1.2.1 Gesetzliche Struktur

Begriff

4.6

Mit der Beschlagnahme verfolgen die Ermittlungsbehörden das Ziel, zum Zwecke der Beweissicherung eine Sache in Verwahrung zu nehmen. Das einfachste Mittel hierzu ist die formlose Sicherstellung gem. § 94 Abs. 1 StPO, die im Wesentlichen auf die Fälle der freiwilligen Herausgabe der Sache beschränkt ist. Eine Beschlagnahme liegt nach § 94 Abs. 2 StPO hingegen vor, wenn die Sicherstellung förmlich erfolgt.

Hinweis

4.7

Es gibt drei wesentliche Arten von prozessualen Beschlagnahmen. Neben der Beschlagnahme von Beweismitteln nach §§ 94 ff. StPO, auf die in diesem Kapitel eingegangen wird, können auch Gegenstände, die der Einziehung unterlegen, nach § 111b ff. StPO beschlagnahmt werden (vgl. hier Rdnr. 16.17). Schließlich unterliegt die Beschlagnahme von Führerscheinen besonderen Regeln (vgl. hierzu Rdnr. 16.14 ff.).

Postbeschlagnahme

4.8

Daneben verfügen die Ermittlungsbehörden noch über das Mittel der Postbeschlagnahme nach § 99 StPO, die allerdings nicht zuletzt aufgrund der Entwicklung der modernen Kommunikationsmittel nur noch eine geringe Bedeutung hat. Praktische Bedeutung hat die Postbeschlagnahme im Wesentlichen nur noch bei terroristischen oder staatsgefährdenden Straftaten.

Praxistipp

4.9