4.2.5 Beschlagnahme von Verteidigerunterlagen und Unterlagen anderer Berufsgeheimnisträger

Autoren: Henke/Schwürzer

Kurzüberblick

4.94

Ein Beschlagnahmeverbot besteht für Unterlagen, die dem Verteidiger zum Zwecke der Verteidigung übergeben worden sind oder in einem inneren Zusammenhang hiermit stehen.79)

Über § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO hinaus gilt das Beschlagnahmeverbot auch dann, wenn der Verteidiger keinen Gewahrsam mehr an den Gegenständen hat.80)

Voraussetzung ist allerdings, dass ein konkretes Ermittlungsverfahren bereits vorliegt, das bei rein unternehmensinternen Ermittlungen oder Compliance-Unterlagen nicht gegeben ist.81)

Sachverhalt

Die Mandantin ist eine juristische Person, die als Zulieferin in der Autoindustrie tätig ist. Es besteht der Verdacht, dass auch die Mandantin im Zuge der sogenannten "Dieselaffäre" Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Die Mandantin hat den Anwalt deshalb beauftragt, im Rahmen sogenannter interner Ermittlungen zu prüfen, inwieweit rechtlicher Handlungsbedarf besteht. Die Staatsanwaltschaft hat inzwischen ein Ermittlungsverfahren gegen ein Vorstandsmitglied u.a. wegen gewerbsmäßigen Betrugs eingeleitet sowie ein Bußgeldverfahren gegen die Mandantin nach § 30 OWiG. Nunmehr beschlagnahmt die Staatsanwaltschaft beim Anwalt Unterlagen über die internen Ermittlungen.