4.2.6 Beschlagnahmeverbot bei überwiegendem Geheimhaltungsinteresse

Autoren: Henke/Schwürzer

Kurzüberblick

4.109

Ein Beschlagnahmeverbot besteht insbesondere dann, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen das Strafverfolgungsinteresse eindeutig überwiegt.104)

In diesen Fällen ist eine umfassende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer vollständigen Wahrheitsaufklärung mit dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erforderlich.105)

Das Beschlagnahmeverbot wird insbesondere bei heimlichen Ton-, Foto- oder Videoaufnahmen106)

oder bei Tagebuchaufzeichnungen107) bestehen.

Sachverhalt

Dem Mandanten wird eine Steuerhinterziehung zur Last gelegt, da bei einem Kaufvertrag über eine Immobilie ein deutlich niedriger Kaufpreis beurkundet worden sein soll, als tatsächlich bezahlt worden ist. Den Ermittlungsbehörden wird eine Tonbandaufnahme zugespielt. Der Mandant soll gegenüber dem Verkäufer geäußert haben, dass er zwar einsehe, in der aktuellen Marktlage den gewünschten Kaufpreis zu zahlen, dass dann aber der Verkäufer ihm entgegenkommen müsse, damit er netto nur den von ihm leistbaren Preis zahlen müsse. Er könne eine Differenz "schwarz" leisten.

Was ist zu tun?

Lösung

4.110

Im vorliegenden Sachverhalt greift kein ausdrückliches Beschlagnahmeverbot (vgl. hierzu Rdnr. 4.66).