4.2.8 Herausgabe beschlagnahmter Sachen

Autoren: Henke/Schwürzer

Kurzüberblick

4.142

Mit der Sicherstellung des beschlagnahmten Gegenstands beginnt ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis.149)

Berühmen sich sowohl der letzte Gewahrsamsinhaber als auch der durch die Straftat Verletzte des Eigentums an einer sichergestellten Sache, so ist dem letzten Gewahrsamsinhaber eine Frist zur zivilgerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Sache an den Verletzten herausgegeben wird.150)

Der Berechtigte kann Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die Behörden ihre Pflicht verletzt haben, die beschlagnahmte Sache pfleglich zu behandeln.151)

Sachverhalt