LG Hamburg, vom 20.02.2004 - Aktenzeichen 303 S 16/03
DRsp Nr. 2006/10708
Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände
1. Durch die strafprozessuale Beschlagnahme von Gegenständen entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, auf das die Bestimmungen des BGB über den Verwahrungsvertrag entsprechende Anwendung finden.2. Gem. § 697BGB ist danach die beschlagnahmte und verwahrte Sache an dem Ort zurückzugeben, an welchem sie aufzubewahren war. Die Strafverfolgungsbehörden sind daher nicht verpflichtet, .... von der Beschlagnahme betroffenen die beschlagnahmten Gegenstände nach einem Wohnsitzwechsel an einen anderen Ort zu übermitteln.