Nach § 231StPO besteht für den Angeklagten grundsätzlich die Verpflichtung zur Anwesenheit während der gesamten Hauptverhandlung (BGH, NStZ 1989, 283; zur Anwesenheitspflicht siehe näher Kapitel 6). Bleibt der Angeklagte der Hauptverhandlung fern, kann dies mit negativen Folgen, wie z.B. dem Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2StPO, verbunden sein.
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