Autor: Godendorff |
Diese Erhebung von Beweisen birgt Belastungen für den Mandanten, deren Verhinderung Aufgabe der Verteidigung ist, nämlich
die unmittelbare Belastung, die der Betroffene spürt, weil er einer Zwangsmaßnahme unterworfen wird (siehe Rdnr. 5.2), |
die mittelbare Belastung, weil nahezu jeder durch diese Maßnahmen gewonnene Beweis verwertbar ist (siehe Rdnr. 5.3), und |
die mittelbare Belastung, die sich daraus ergibt, dass der Mandant unmittelbaren Kontakt zu Ermittlungsbehörden hat, was u.U. zu ungewollten Äußerungen des Mandanten führt (siehe Rdnr. 5.4). |
Spürbare Belastung
Die unmittelbare Belastung durch Maßnahmen nach § 81 ff. StPO stellt sich für verschiedene Betroffene und je nach Maßnahme unterschiedlich dar. Die intensive Belastung einer geschlossenen Unterbringung nach § 81 StPO liegt auf der Hand, dies gilt aber nicht in jedem Fall für eine körperliche Untersuchung nach § 81a StPO oder die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b StPO. Die unmittelbare Belastung ist auch regelmäßig davon abhängig, wie "polizeierfahren" und abgeklärt der Mandant ist. Jedoch wird eine Vielzahl von Betroffenen Polizeikontakt als stressauslösend empfinden, so dass der Verteidiger schon aus diesem Grund i.S.d. Mandanten versuchen sollte, die Maßnahme abzuwenden.
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