Autor: Rinklin |
Nach §
Die Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung muss ordnungsgemäß erfolgt sein, in ihr muss also ein Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung und auch zu etwaigen Fortsetzungsterminen vorhanden sein (OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.04.2018 - 2 OLG 2 Ss 240/17; Burhoff, Rdnr. 696 m.w.N.).
HinweisSind allerdings Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung gegeben (z.B. eine dem Gericht bekannte, längerfristig bestehende psychiatrische Erkrankung, die immer wieder in Schüben auftritt), so kann die Berufung des Angeklagten nur verworfen werden, wenn sich das Gericht davon überzeugt hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind. Bleiben Zweifel, dann darf die Berufung nicht verworfen werden (OLG Hamm, StraFo 2012, |
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