Auf die Revision des Angeklagten ... wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12.06.2017 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben
II.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
I.
Das Amtsgericht Nürnberg hat den Angeklagten am 07.03.2017 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt.
Hiergegen haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft - letztere beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch - Berufung eingelegt.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 12.06.2017 die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache nach § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO verworfen.
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