Autor: Godendorff |
Kurzüberblick
Häufiger werden aus der einstweiligen Unterbringung oder Untersuchungshaft heraus Maßnahmen angeordnet, die jenen nach § 81 StPO gleichkommen. |
Dies kann zu einer Rechtsschutzverkürzung beim Beschuldigten führen, denn |
der in der Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte kann die im Hauptverfahren ergangene Begutachtungsanordnung nach § 305 Satz 1 nicht als solche anfechten, sondern nur wenn damit seine Verlegung in ein psychiatrisches Krankenhaus einhergeht.1) |
HinweisDas Beschwerdegericht prüft neben der Zulässigkeit auch die Zweckmäßigkeit der Anordnung!2) Ausführungen zu Zweifeln an der Zweckmäßigkeit sollten daher in der Beschwerdeschrift nicht fehlen. |
Sachverhalt
Der Mandant befindet sich wegen eines Mordvorwurfs in Untersuchungshaft. Dringender Tatverdacht i.S.d. § 112 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz StPO besteht; neben dem Quasihaftgrund nach § 112 Abs. 3 StPO hat das Gericht im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts3) zudem den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ Abs. Nr. 2 ) rechtsfehlerfrei bejaht.
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