5.2.1 § 81 StPO - Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens

Autor: Godendorff

Kurzüberblick

5.46

Anordnungen nach § 81 StPO ergehen selten.

Häufiger werden aus der einstweiligen Unterbringung oder Untersuchungshaft heraus Maßnahmen angeordnet, die jenen nach § 81 StPO gleichkommen.

Dies kann zu einer Rechtsschutzverkürzung beim Beschuldigten führen, denn

der in der Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte kann die im Hauptverfahren ergangene Begutachtungsanordnung nach § 305 Satz 1 nicht als solche anfechten, sondern nur wenn damit seine Verlegung in ein psychiatrisches Krankenhaus einhergeht.1)

Hinweis

Das Beschwerdegericht prüft neben der Zulässigkeit auch die Zweckmäßigkeit der Anordnung!2)

Ausführungen zu Zweifeln an der Zweckmäßigkeit sollten daher in der Beschwerdeschrift nicht fehlen.

Sachverhalt

Der Mandant befindet sich wegen eines Mordvorwurfs in Untersuchungshaft. Dringender Tatverdacht i.S.d. § 112 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz StPO besteht; neben dem Quasihaftgrund nach § 112 Abs. 3 StPO hat das Gericht im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts3) zudem den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ Abs. Nr. 2 ) rechtsfehlerfrei bejaht.