»Die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung des Angeklagten (auf seine Verhandlungsfähigkeit) durch das erkennende Gericht führt nicht zu einem Eingriff in dessen körperliche Unversehrtheit und rechtfertigt ihre Gleichstellung mit den in § 305 Satz 2 StPO genannten Maßnahmen nicht. Sie unterliegt daher als eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung gemäß § 305 Satz 1 StPO nicht der Beschwerde. Anders ist es, wenn zur Durchführung der Untersuchung der Angeklagte in ein psychiatrisches Krankenhaus verbracht werden soll, und zwar auch dann, wenn er sich in Untersuchungshaft befindet.«