5.2.4 § 81d StPO - Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts

Autor: Godendorff

Kurzüberblick

5.62

Die Ordnungsvorschrift des § 81d StPO,21)

deren Verletzung keine Rechtsfolgen zeitigt,22) hat praktische Bedeutung nur als "Türöffner" für den Verteidiger, der als Person des Vertrauens einer Untersuchung beiwohnen kann.

Dies wird sich - von Fragen der Vergütung einmal abgesehen - in solchen Konstellationen anbieten, in denen die Besorgnis besteht, dass der Beschuldigte zu Äußerungen veranlasst werden könnte (vgl. dazu oben Rdnr. 5.4).

Sachverhalt

Dem Mandanten wird Vergewaltigung vorgeworfen, § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB. Gegen den Mandanten ist eine Untersuchungsanordnung i.S.d. § 81a Abs. 1 StPO ergangen. Im Rahmen der Untersuchung soll eine Fotodokumentation durchgeführt werden, da die Zeugin einen auffälligen Leberfleck in der Hodengegend beschrieben hat. Die Anfechtung der Untersuchung ist nach Überzeugung der Verteidigung sinnlos. Der Mandant ist dem Verteidiger bereits im Beratungsgespräch als sehr redselig und leutselig aufgefallen. Die Polizei hat bereits eine Durchsuchungsmaßnahme genutzt, um mit dem - zuvor belehrten - Mandanten ins Gespräch zu kommen.

Lösung

5.63