6.2.5 Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum (§ 100f StPO)

Autor: Graf

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§ 100f StPO erlaubt das Abhören außerhalb des von Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Bereichs der Wohnung (siehe hierzu Rdnr. 6.119), wobei Überwachungszweck die Überwachung und Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Worts ist.

6.2.5.1 Voraussetzungen

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Bestimmte Tatsachen müssen vorliegen, um eine akustische Überwachung zu rechtfertigen, wobei ein Anfangsverdacht genügt. Da die akustische Überwachung außerhalb von Wohnungen der Überwachung von Telekommunikation vergleichbar ist, wird jedoch der Verdacht einer in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftat vorausgesetzt, wobei es genügt, wenn die Tat versucht oder ihre strafbare Beteiligung vorbereitet wurde.194)

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Des Weiteren muss die Anlasstat wie bei § 100a StPO auch im Einzelfall schwer wiegen. Damit wollte der Gesetzgeber die Fälle ausscheiden, die zwar eine Katalogstraftat zum Gegenstand haben, aber mangels hinreichender Schwere im konkreten Einzelfall den mit einer Telekommunikationsüberwachung verbundenen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nicht zu rechtfertigen vermögen.195)

Es muss sich also im konkreten Fall mindestens um eine Straftat aus dem Bereich der mittleren Kriminalität handeln.

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