8.2.10 Beiordnung mehrerer Verteidiger

Autor: Endler

Kurzüberblick

8.98

§ 144 StPO ermöglicht in Fällen notwendiger Verteidigung die Bestellung von bis zu zwei zusätzlichen Pflichtverteidigern, wenn dadurch die zügige Durchführung des Verfahrens insbesondere im Hinblick auf dessen Umfang oder Schwierigkeit sichergestellt wird (zu Einzelheiten siehe Rdnr. 8.61). Es handelt sich insoweit um die zentrale Voraussetzung der Vorschrift, der Gesichtspunkt der Verfahrenssicherung allein gebietet die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers noch nicht.45)

Die eng auszulegende Ausnahmevorschrift setzt eine Prognose des Gerichts hinsichtlich des zu erwartenden Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache voraus, nach der die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens zwar nicht unerlässlich, aber doch notwendig sein muss.

Wann ein Verfahren im Gesetzessinne umfangreich oder schwierig ist, ist nicht legal definiert, der unbestimmte Rechtsbegriff bedarf vielmehr der Auslegung. Die bloße Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO begründet für sich genommen die Annahme von Umfang und Schwierigkeit der Sache i.S.v. § 144 Abs. 1 StPO noch nicht.46)

Dem Gericht steht hinsichtlich der Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu.47)

Sachverhalt