8.2.11 Gebührenbeschränkende Umbeiordnung

Autor: Endler

Kurzüberblick

8.100

§ 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO begründet einen zeitlich befristeten Anspruch des Beschuldigten auf Wechsel des Pflichtverteidigers, wenn nicht der von ihm benannte Verteidiger beigeordnet oder ihm für die Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist oder (über den Wortlaut der Norm hinaus) gar keine Frist gesetzt wurde (zu Einzelheiten Rdnr. 8.53).

Der Staatsanwaltschaft ist in ihrer Rolle als Herrin des Ermittlungsverfahrens rechtliches Gehör zum Antrag des Beschuldigten zu geben. Dem bisherigen Pflichtverteidiger kann rechtliches Gehör gewährt werden, seine Zustimmung ist für die Aufhebung der Beiordnung und die Bestellung eines neuen Verteidigers allerdings nicht erforderlich.

Sachverhalt

A wird wegen Verstoßes gegen das BtMG vorläufig festgenommen. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Erlass eines Haftbefehls, und A wird dem Haftrichter vorgeführt. Beim Termin zur Haftbefehlseröffnung äußert A den Wunsch, von Rechtsanwalt R verteidigt zu werden. Der Haftrichter versucht daraufhin mehrfach, den R telefonisch zu erreichen, was jedoch nicht gelingt. Daraufhin ordnet er Rechtsanwalt D gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO als Pflichtverteidiger bei und belehrt den A darüber, dass dieser innerhalb der Frist des § 143a StPO einen Pflichtverteidigerwechsel beantragen könne.