8.2.3 Kooperation von Verteidigern (sogenannte Sockelverteidigung)

Autor: Endler

Kurzüberblick

8.79

Mit dem Begriff "Sockelverteidigung" ist die Zusammenarbeit von Verteidigern einer Mehrzahl von Beschuldigten in Fällen gemeint, in denen den Beschuldigten in verschiedenen Verfahren dieselbe Tat oder in einem Verfahren verschiedene Taten angelastet werden. In solchen Verfahren kann es für die Verteidigung geboten sein, eine von allen Mandanten getragene einheitliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Die grundsätzliche Zulässigkeit der Sockelverteidigung wird heute nicht mehr ernsthaft bezweifelt.9)

Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 146 StPO.10)

Ihre rechtlichen Grenzen findet die Sockelverteidigung dort, wo das Strafrecht der Strafverteidigung ohnehin Grenzen setzt: Strafverteidiger dürfen bei der Kooperation mit anderen Verteidigern insbesondere nicht gegen § 258 StGB (Strafvereitelung) verstoßen.

Sachverhalt