I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 22 km/h eine Geldbuße von 80 DM festgesetzt und wegen der "äußerst hartnäckigen" Geschwindigkeitsverstöße in der Vergangenheit ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 12. März 2001 die B 70 in H.-B. in Fahrtrichtung W. mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h, obwohl an der Stelle die Geschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 70 km/h begrenzt war.
Der Betroffene hatte sich - unwiderlegt - dahin eingelassen, er habe das aus seiner Sicht nur rechts angebrachte Verkehrsschild nicht wahrnehmen können, da er kurz zuvor einen Lkw überholt habe, der ihm die Sicht versperrt habe.
II.
1.
Die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat Erfolg, weil die Feststellungen des Amtsgerichts den Schuldspruch wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs.
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