8.2.7 Nachträgliche Beiordnung

Autor: Endler

Kurzüberblick

8.89

Ist das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder der Rechtszug beendet, lag ein Fall notwendiger Verteidigung vor und war der Beschuldigte durch einen von ihm gewählten Verteidiger auch tatsächlich verteidigt, so genügt das Verfahren jedenfalls insoweit rechtsstaatlichen Anforderungen, als nach dem Willen des Gesetzgebers in Fällen notwendiger Verteidigung (§ 140 StPO) das Strafverfahren nicht ohne Mitwirkung eines Verteidigers durchgeführt werden soll.

Nicht selten wird der Verteidiger das Mandat allerdings als Wahlverteidiger übernehmen und dann bereits im Hinblick auf die finanzielle Situation des von ihm vertretenen Beschuldigten Beiordnung beantragen. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor (bloße Mittellosigkeit des Beschuldigten genügt bekanntlich nicht), müsste einem solchen Antrag auch entsprochen werden, dies nach den Vorgaben von § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO "unverzüglich" (zum Bestellungsverfahren siehe Rdnr. 8.38).