8.2.9 Umgang mit dem ungewollten Pflichtverteidiger

Autor: Endler

Kurzüberblick

8.94

Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 stellt die frühzeitige Beteiligung eines Verteidigers im Verfahren sicher,44)

wenn ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist und der Beschuldigte die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt (§ 141 Abs. 1 Satz 1 StPO) oder ihm antragsunabhängig ein Verteidiger zu bestellen ist (Fälle des § 141 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Ermittlungsbehörden und Haftgerichte sehen sich dadurch allerdings oft in der Situation, unter Zeitdruck einen Pflichtverteidiger gleichsam "herbeizaubern" zu müssen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Dies gilt vor allem dann, wenn der Beschuldigte entweder keinen Verteidiger benennt oder einen, der es auf Anfrage ablehnt, die Verteidigung zu übernehmen. Soll der Beschuldigte sodann etwa dem Haftrichter zur Entscheidung über Haft vorgeführt werden, muss ihm zwingend vor der Vorführung ein Verteidiger bestellt werden (§ 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO, zu Einzelheiten siehe Rdnr. 8.38). Das kann es gebieten, einen "greifbaren" Pflichtverteidiger zu bestellen, um die Verteidigung des Beschuldigten zum Termin zur Haftbefehlseröffnung zu gewährleisten.