Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der Revisionsbegründungsschriftsatz des Pflichtverteidigers ist wegen eines von der Angeklagten nicht zu vertretenden Ausfalls des Telefaxgeräts der Geschäftsstelle des Landgerichts infolge eines vorher empfangenen umfangreichen Schriftsatzes eines weiteren Verteidigers nicht mehr vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen. Dies begründet ausnahmsweise die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der in diesem Schriftsatz enthaltenen Verfahrensrügen (§ 44 Satz 1, §§ 45, 46 Abs. 1, § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 11).
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