Das AG verurteilte den seine Fahrereigenschaft zur Tatzeit abstreitenden Betr. wegen einer als Führer eines Pkw innerorts begangenen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 100 Euro.
Die hiergegen in zulässiger Weise erhobene Zulassungsrechtsbeschwerde des Betr. blieb erfolglos.
I.
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