BVerfG - Beschluß vom 16.02.2005
2 BvR 581/03
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; GVG § 21e Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 2689
Vorinstanzen:
BGH, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StR 2/03
LG Köln - B.110-17/02 - 8.8.2002,

Änderung des Geschäftsverteilungsplans in Strafsachen bezüglich bereits anhängiger Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 581/03

DRsp Nr. 2005/5027

Änderung des Geschäftsverteilungsplans in Strafsachen bezüglich bereits anhängiger Verfahren

Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG steht einer Änderung der internen Zuständigkeit unter den Strafkammern auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, z.B. mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht. Eine Regelung im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts, die ohne nachvollziehbaren Grund die Überlastung einer Strafkammer feststellt und gekleidet in eine abstrakt-generelle Regelung ein einzelnes Verfahren einer anderen Strafkammer zuweist, ist rechtswidrig und verstößt damit gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter, wenn nicht nachvollziehbar ist, warum die angebliche Überlastung der ursprünglich zuständigen Strafkammer gerade die Übertragung dieses mit wenig Aufwand zu erledigenden Verfahrens an eine andere Strafkammer erfordert hat.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; GVG § 21e Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Änderung eines Geschäftsverteilungsplans gemäß § 21e Abs. 3 GVG, von der ausschließlich ein bereits anhängiges Verfahren erfasst wird.