BGH - Beschluss vom 08.06.2011
4 StR 111/11
Normen:
StGB § 55 Abs. 1; StPO § 265;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 134
StV 2011, 728
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 28.09.2010

Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs aufgrund falscher Sachverhaltswürdigungen durch das erkennende Gericht; Notwendigkeit einer Änderung des Schuldspruchs sowie einer Aufhebung des Strafausspruchs aufgrund falscher Sachverhaltswürdigungen durch das erkennende Gericht

BGH, Beschluss vom 08.06.2011 - Aktenzeichen 4 StR 111/11

DRsp Nr. 2011/12190

Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs aufgrund falscher Sachverhaltswürdigungen durch das erkennende Gericht; Notwendigkeit einer Änderung des Schuldspruchs sowie einer Aufhebung des Strafausspruchs aufgrund falscher Sachverhaltswürdigungen durch das erkennende Gericht

1. Die erneute Beratung nach Wiedereintritt in die Verhandlung darf in Form einer kurzen, für alle Verfahrensbeteiligten erkennbaren Verständigung des Gerichts im Sitzungssaal erfolgen, wenn bei der Entscheidung einfacher Fragen rascheste Verständigung möglich ist.2. Die Urteilsberatung gehört nicht zu den protokollierungspflichtigen Förmlichkeiten.3. Unabhängig von der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO sind aus materiell-rechtlichen Gründen Ausführungen im Urteil zur Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung geboten ist.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. September 2010, soweit es den Angeklagten A. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 17 Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, des Diebstahls und des versuchten Diebstahls schuldig ist.

2. a) b) 3. 4. 5.