A.
I.
1. Gegen die Beschwerdeführerin zu 1) ist ein Strafverfahren beim Amtsgericht Hildesheim anhängig. Der Beschwerdeführer zu 2) meldete sich nach Zustellung der Anklageschrift als Verteidiger und beantragte, ihm Einsicht in die Strafakten zu gestatten. Das Amtsgericht gab am 3. Mai 1982 diesem Antrag statt, verfügte jedoch gleichzeitig, die Einsicht in die bei der Strafakte befindlichen Zentralregisterauszüge sei hiervon ausgenommen. Demgemäß wurden dem Beschwerdeführer zu 2) Akten ohne Zentralregisterauszug über die Vorstrafen der Beschwerdeführerin ausgehändigt.
2. Gegen die hierin liegende Beschränkung des Akteneinsichtsrechts legte der Verteidiger Beschwerde ein, die das Landgericht Hildesheim als Rechtsmittel der Beschwerdeführerin zu 1) behandelte und am 2. Juli 1982 auf ihre Kosten als unbegründet verwarf. Zur Begründung führte es aus:
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