Die Beschwerde des Rechtsanwalts ... gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 6. August 2010 wird als unbegründet verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
In dem zugrundeliegenden Strafverfahren war der damalige Angeklagte am 7. Oktober 2009 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Hiergegen richtete sich die zulässig eingelegte Revision des Angeklagten, die am 14. Oktober 2009 bei Gericht eingegangen und in der bereits eine allgemeine Sachrüge enthalten war. Noch bevor das schriftliche Urteil zur Geschäftsstelle gelangt war, erklärte der Beschwerdeführer am 9. November 2009 die Zurücknahme der Revision des Angeklagten.
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