Annahme eines Hangs trotz fehlender Beeinträchtigung der Gesundheit sowie der Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des Betroffenen
BGH, Urteil vom 11.03.2014 - Aktenzeichen 1 StR 655/13
DRsp Nr. 2014/5761
Annahme eines Hangs trotz fehlender Beeinträchtigung der Gesundheit sowie der Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des Betroffenen
1.Für einen Hang ist eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, ausreichend, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss.2.Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint.3.Nicht erforderlich ist, dass beim Täter bereits eine Persönlichkeitsdepravation eingetreten ist.4.Dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum die Gesundheit sowie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betroffenen beeinträchtigt sind, kommt nur eine indizielle Bedeutung zu; das Fehlen solcher Beeinträchtigungen schließt nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hangs aus.5.Für die Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem Hang des Angeklagten und der Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten genügt, dass die Verübung der Anlasstat wenigstens mitursächlich auf den Hang zurückzuführen ist.6.
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